Innergemeinschaftliche Lieferungen/ Erwerbe und sonstige Leistungen

In Art. 7a EG-Vertrag (urspr. EWG-Vertrag) wurde durch die einheitliche Europäische Akte (in Kraft getreten am 01.07.1987) die schrittweise Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31.12.1992 festgelegt. Ab dem 01.01.1993 entfielen nach den Vorgaben des EG-Vertrages die zoll- und außenwirtschaftlichen Kontroll- und Anmeldeverfahren im grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

Mit dieser Verwirklichung wurde nicht nur eine Vereinfachung für den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft geschaffen, sondern auch eine Menge neuer Gesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien, die von den Unternehmen zu beachten sind. Z.B. sind von den Unternehmen buch- und belegmäßige Nachweise zu führen (§§17a – 17c USTDV, §22 UStG) und eine “Zusammenfassende Meldung” nach §18a UStG zu erstellen. Zu allem Ärger und Aufwand ändern sich diese Auflagen ständig, bzw. es kommen neue hinzu.

Wer sich nicht auskennt mit diesen neuen Auflagen und vielleicht schon einmal im Umsatzsteuergesetz nachschlagen wollte, wird dieses wahrscheinlich enttäuscht ganz schnell wieder zugeschlagen haben. Ein Beispiel zur Frage: “erbringe ich eigentlich eine Lieferung oder eine sonstige Leistung?“
=> das Umsatzsteuergesetz beantwortet diese Frage ganz einfach => “sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind“ (§3, Abs. (9) UStG) =>.jeder wird sich nun denken ...Danke für die Information!“

Da bei der Verbuchung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen einiges zu beachten ist, habe ich mich auf dieses Thema spezialisiert.

Durch das korrekte Verbuchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfalle gewährleiste ich den buchmäßigen Nachweis und den schnellen Zugriff auf statistische Informationen und Zahlen für die Zusammenfassende Meldung. Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben, kontrolliere ich für Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummern Ihrer Geschäftspartner. Beim Entdecken eines offensichtlich fehlerhaften Beleges erteile ich Ihnen einen Hinweis, so dass Sie stets die buch- und belegmäßigen Nachweise und Aufzeichnungspflichten wahren können.

(Bitte haben Sie Verständnis, dass ich auch bei diesem umfangreichen Thema Hilfeleistung in Steuersachen nur nach §6 Nr. 4 StBerG erbringen kann)

Mehr zum Thema finden Sie hier:

www.bff-online.de/ust/useg/index.html

www.rhein-neckar.ihk24.de/

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